{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-24_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-24---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c4e433b2e785b3d63d8c19304c410c40"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "e6ac53859336a125826903a4b482d448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24\n\n9. Mit Verfügung vom 14. April 2024 des Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizer\nSports wurde die angeschuldigte Person über den Eingang des Antrags der SSI zur Eröffnung\neines Disziplinarverfahrens vom 28. März 2024 informiert. Der angeschuldigten Person\nsowie der Swiss Baseball and Softball Federation wurde eine Kopie der Eingabe samt den\ndarin genannten 10 Beilagen zugestellt. Gleichzeitig wurde die angeschuldigte Person\ninformiert, dass ein Verfahren wegen möglichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6\ndes Doping Statuts von Swiss Olympic eröffnet wird. Der angeschuldigten Person wurde eine\nFrist bis zum 30. April 2024 zu einer schriftlichen Stellungnahme und zum Stellen von\nAnträgen angesetzt. Gleichzeitig wurde sie ersucht innert derselben Frist allfällige\nAblehnungs- resp. Ausstandgründe geltend zu machen und mitzuteilen, ob sie mit der\nDurchführung eines Zirkularverfahrens einverstanden ist. Ferner wurde sie aufgefordert im\nHinblick auf eine allfällige Busse ihre finanzielle Situation darzulegen und ausreichend zu\nbelegen. Sie wurde auf die Möglichkeit zur Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege\nhingewiesen und ersucht mitzuteilen, falls sie das Verfahren nicht in deutscher Sprache,\nsondern auf Französisch oder Italientisch durchführen will.\n\n10. Die Swiss Baseball and Softball Federation wurde ersucht bis zum 30. April 2024 mitzuteilen,\nob sie eine Beteiligung am vorliegenden Verfahren wünscht.\n\n11. Die Antragstellerin wurde ebenfalls bis zum 30. April 2024 ersucht allfällige Ablehnungsresp. Ausstandgründe geltend zu machen und mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung\neines Zirkularverfahrens einverstanden ist.\n\n3\n12. Mit Schreiben vom 16. April 2024 erklärte SSI, dass sie zu diesem Zeitpunkt keine\nAblehnungs- resp. Ausstandgründe in Bezug auf die Zusammensetzung der\nDisziplinarkammer geltend mache und mit der Durchführung eines Zirkularverfahrens\neinverstanden sei.\n\n13. Die Swiss Baseball and Softball Federation erklärte mit Email vom 17. April 2024, dass sie\nauf eine Parteistellung betreffend das rubrizierte Verfahren verzichte.\n\n14. Mit Email vom 30. April 2024 nahm die angeschuldigte Person gegenüber dem Präsidenten\nder Disziplinarkammer des Schweizer Sports inhaltlich Stellung zu den Vorwürfen der SSI\nund beantragte gleichzeitig eine Fristerstreckung. Mit Email des Präsidenten der\nDisziplinarkammer des Schweizer Sports vom 8. Mai 2024 wurde der angeschuldigten\nPerson die beantragte Fristerstreckung zur ergänzenden Stellungnahme bis zum 14. Mai\n2024 gewährt. Mit Email vom 8. Mai 2024 erklärte die angeschuldigte Person, dass sie keine\nweiteren Ergänzungen zu den Ausführungen in der Email vom 30. April 2024 hätte und mit\nder Verfahrenssprache Deutsch einverstanden sei.\n\nIII. Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht\n15. Gemäss Beschluss des Sportparlaments von Swiss Olympic vom 24. November 2023 wurde\ndie Tätigkeit der Disziplinarkammer des Schweizer Sports per 30. Juni 2024 eingestellt.\nSämtliche Kompetenzen der bisherigen Disziplinarkammer gingen an die Stiftung Schweizer\nSportgericht über.3\n\n16. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 14. Oktober\n2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das rubrizierte Verfahren mit sofortiger Wirkung\nvon der Stiftung Schweizer Sportgericht übernommen wird.\n\n17. Mit Eröffnungsverfügung des Direktors Stiftung Schweizer Sportgericht vom 14. Oktober\n2024 wurde den Parteien ausserdem die Bestellung des Gerichts, die zuständige Kammer\nsowie die Sprache des vorliegenden Verfahrens mitgeteilt. Darüber hinaus wurden den\nParteien die Verfahrensakten zur Verfügung gestellt und über die Kommunikationsmittel mit\ndem Schweizer Sportgericht sowie die Möglichkeit eines Beistands und diejenige der\nunentgeltlichen Rechtspflege informiert. Des Weiteren wurde der Swiss Baseball and\nSoftball Federation als nationalem Sportverband der angeschuldigten Person eine Frist von\n10 Arbeitstagen gesetzt, um die Parteistellung in vorliegendem Verfahren beantragen zu\nkönnen. Schliesslich wurden die Parteien darüber informiert, dass sie bis zum 4. November\n2024 das Recht haben würden, in schriftlicher oder mündlicher Form Stellung zu nehmen\nsowie Anträge zu stellen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Frist auch für die\nSwiss Baseball and Softball Federation gelte, falls sie Parteistellung beantragen würde. Die\nParteien wurden ferner dazu eingeladen, ihre Zustimmung zu einem Zirkularentscheid\ngemäss Art. 20 des Verfahrensreglements ebenfalls bis zum 4. November 2024 abzugeben.\n18. Die Swiss Baseball and Softball Federation hat innert der mit Eröffnungsverfügung vom\n14. Oktober 2024 angesetzten Frist von 10 Arbeitstagen, d.h. bis am 28. Oktober 2024 keine\nParteistellung beantragt.\n\n3\nArt. 29 des Reglements betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht vom 1. Juli 2024\n(Verfahrensreglement [VerfRegl]).\n\n"}