{"Signatur": "TA_SST_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2025-03-05", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_SST_001_SSG-2024-DO-24_2025-03-05.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/SSG-2024-DO-24---Entscheid-vom-05-03-2025_Anonymisiert.pdf", "Checksum": "c4e433b2e785b3d63d8c19304c410c40"}, "Scrapedate": "2026-04-09", "Num": ["SSG 2024/DO/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero 05.03.2025 SSG 2024/DO/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Tribunal du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Tribunale dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/350", "Zeit UTC": "09.04.2026 16:16:58", "Checksum": "e6ac53859336a125826903a4b482d448", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Schweizer Sportgericht 05.03.2025 SSG 2024/DO/24\n\nSSG 2024/DO/24 - SSI v. A._____\n\nEntscheid\ndes\n\nSCHWEIZER SPORTGERICHTS\n\nin folgender Besetzung:\n\nVorsitzender Richter: Gabriel Nigon, Advokat, Basel\n\nIn der Sache zwischen\n\nStiftung Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern\nvertreten durch Laura van Tiel, Rechtsdienst\n\n- Antragsstellerin -\n\nund\n\nA._____,\nvertreten durch Sridar Paramalingam, Rechtsanwalt, Nordwand Law GmbH, Bern\n\n- Angeschuldigte Person -\n\n1\nI. Die Parteien\n1. Die Stiftung Swiss Sport Integrity (\"SSI\" oder \"Antragstellerin\") ist eine Stiftung nach\nschweizerischem Recht mit Sitz in Bern (Schweiz). Seit dem 1. Januar 2022 ist SSI sowohl als\nNationale Agentur zur Bekämpfung von Doping (Art. 19 Abs. 2 SpoFöG1 und Art. 73 SpoFöV2)\nals auch als Nationale Meldestelle für Ethikverstösse und Missbrauchsfälle im Schweizer\nSport (Art. 72f SpoFöV) zuständig.\n\n2. A._____ (\"angeschuldigte Person\"), geb. 1969, war als Baseballspieler in der Schweiz aktiv.\nAuf Anfrage der SSI teilte die Swiss Baseball and Softball Federation mit, dass die\nangeschuldigte Person beim SBSF lizenziert und als Spieler beim Verein B._____ aktiv ist. Der\nSpielerliste der Swiss Baseball and Softball Federation ist zu entnehmen, dass die\nangeschuldigte Person 2023 Spieler bei den B._____ war. Zudem war er Trainer von\nverschiedenen Mannschaften u.a. NLA, NLB, 1. Liga und U15. Aktuell ist er gemäss Website\nder B._____ Head Coach der C._____ Mannschaft.\n\n3. SSI und die angeschuldigte Person werden im Folgenden gemeinsam als \"Parteien\"\nbezeichnet.\n\nII. Sachverhalt und Prozessgeschichte\n4. Das vorliegende Verfahren betrifft einen potentiellen Dopingverstoss gemäss Doping-Statut.\n\n5. Nachfolgend ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Elemente des Sachverhalts gemäss\nden Schilderungen der Parteien in deren schriftlichen Eingaben sowie basierend auf den von\nSwiss Sport Integrity (\"SSI\") überwiesenen Akten wiedergegeben. Für weiterführende\nDetails wird auf die Verfahrensakten verwiesen respektive im nachfolgenden Entscheid dort\nauf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung der betreffenden Fragen relevant ist.\n\nA. Benachrichtigung über einen potentiellen Verstoss gegen Anti-Doping Bestimmungen\n\n6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 benachrichtige SSI die angeschuldigte Person, dass\naufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ein potentieller Verstoss\ngegen Anti-Doping Bestimmungen vorliege.\n\n7. Mit Email vom 14. März 2024 nahm die angeschuldigte Person gegenüber SSI Stellung.\n\nB. Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sport\n\n8. Mit «Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens und Beurteilung» vom 28. März 2024\nbeantragte die Stiftung Swiss Sport Integrity der Disziplinarkammer des Schweizer Sports,\nwas folgt:\n\n\"1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer\nZuständigkeit ein Verfahren gegen A._____ zu eröffnen.\n\n1 Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung vom 17. Juni 2011, SR 415.0\n(Sportförderungsgesetz, SpoFöG).\n2 Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai 2012, SR 415.01\n(Sportförderungsverordnung, SpoFöV).\n\n2\n2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 eröffnete Verfahren sei in deutscher\nSprache zu führen.\n\n3. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts von Swiss\nOlympic festzustellen.\n\n4. A._____ sei für vier Jahre zu sperren.\n\n5. A._____ sei aufzufordern, seine Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019\nbis 2024 dokumentiert offenzulegen.\n\n6. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen A._____ auszusprechen.\n\n7. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss\nArt.14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.\n\n8. Die Verfahrenskosten seien A._____ aufzuerlegen.\n\nEventualiter: Es seien Swiss Sport Integrity keine Verfahrenskosten\naufzuerlegen.\n\n9. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des\nVerfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity ein durch A._____\nzu begleichender Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 750.00 zu\nsprechen.\n\nEventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport Integrity\nzu sprechen.\n\n10. Es sei A._____ Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl.\nRechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss\nSport Integrity, inkl. Rechtsbegehren zu replizieren.\"\n\n"}