entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Das Akteneinsichtsgesuch des Gesuchstellers wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Bern, Schweiz Datum: 14. März 2025 SCHWEIZER SPORTGERICHT Gabriel Nigon Vorsitzender Richter