IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 17. Vor diesem Hintergrund unterliegt die angeschuldigte Person mit ihrem Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuch gegen den Entscheid SSG 2024/DO/22 vollumfänglich. Angesichts der Umstände des Verfahrens und der begrenzten Tragweite des Revisionsgesuchs, worauf im Wesentlichen nicht eingetreten werden kann, rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die Parteien abzusehen. 4 Aus diesen Gründen