16. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass auch die ZPO das Institut der Wiedererwägungen grundsätzlich nicht kennt, bzw. lediglich in Bezug auf prozessleitende Verfügungen sowie im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendet. Es ist ausgeschlossen, dass ein Entscheid gemäss Art. 236 ZPO in Wiedererwägung gezogen werden kann. Da es sich beim Entscheid SSG 2024/DO/22 vom 2. März 2025 offensichtlich nicht um eine prozessleitende Verfügung handelt, scheidet eine Wiedererwägung auch vor diesem Hintergrund aus.