3 13. Vorliegend wird die Wiedererwägung des Entscheids SSG 2024/DO/22 verlangt, welcher gemäss Art. 24 Abs. 1 VerfRegl beim Tribunal Arbitral du Sport gemäss dessen Schiedsordnung angefochten werden könnte. Der von der angeschuldigten Person in Wiedererwägunggezogene Entscheid ist folglich noch nicht rechtskräftig und es ist fraglich, ob deshalb die Revision gegen diesen Entscheid überhaupt zulässig wäre.