c). Ferner könnte eine Revision gemäss Art. 328 Abs. 2 ZPO verlangt werden, sofern unter anderem ein Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorliegt, in welchem die Verletzung der EMRK festgestellt wurde und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.