328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entscheiden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (lit. a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b) oder die Partei geltend macht, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam sind (lit. c).