10. Das Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts kennt kein Verfahren auf Wiedererwägung, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch mangels reglementarischer Grundlage nicht eingetreten werden kann. 11. Ergänzend bleib auszuführen, dass das Gesuch der angeschuldigten Person vom 11. März 2025 auch nicht als Revisionsgesuch entgegengenommen werden könnte.