III. Würdigung 8. Die Akteneinsicht in die Verfahrensakten wurden der angeschuldigten Person per E-Mail vom 13. März 2025 gewährt. Dieses Begehren wurde deshalb gegenstandslos und braucht im folgenden Entscheid nicht mehr weiter behandelt zu werden. 9. Die angeschuldigte Person bezeichnet ihre Eingabe vom 11. März 2025 als Gesuch um Wiedererwägung im Kostenpunkt betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Parteientschädigung.