Die angeschuldigte Person zitiert diesbezüglich die beiden Entscheide SSG 2024/DO/2 und SSG 2024/DO/17, wonach festgehalten wurde, dass die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt werden können, weil den Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden könne, bzw. SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei der Entscheid vom 2. März 2025 fehlerhaft und in dieser Hinsicht in Wiedererwägung zu ziehen.