7. Schliesslich führt die angeschuldigte Person weiter aus, dass die Kostenentscheidung des Schweizer Sportgericht im Verfahren SSG 22024/DO/22 auch gegen die bisherige Praxis des Schweizer Sportgericht verstosse. Die angeschuldigte Person zitiert diesbezüglich die beiden Entscheide SSG 2024/DO/2 und SSG 2024/DO/17, wonach festgehalten wurde, dass die Verfahrenskosten der angeschuldigten Person auferlegt werden können, weil den Anträgen von SSI im Wesentlichen gefolgt werden könne, bzw. SSI mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen sei.