28 ZGB. Weiter bezieht sich die angeschuldigte Person auch auf die per 1. März 2025 in Kraft getretene Schiedsordnung des Schweizer Sportgerichts, wonach präzisiert wurde, dass der angeschuldigten Person auch bei einem teilweisen Freispruch ein Anspruch auf eine Parteientschädigung zugestanden wird.