6. Betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädigung führt die angeschuldigte Person aus, dass das Schweizer Sportgericht eine Auslegung von Art. 25 Abs. 5 VerfRegl vorgenommen habe, welche mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht vereinbar sei. Es sei unhaltbar, wenn eine Parteientschädigung lediglich bei einem vollumfänglichen Freispruch zugesprochen werde und nicht bereits, wie im vorliegenden Fall, wenn SSI mit ihren Anträgen überwiegend unterliegen sei. Dies führe im