5. Betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten bringt die angeschuldigte Person vor, dass es sich bei einer Kostenauferlegung gemäss Art. 25 Abs. 2 des VerfRegl um eine "Kann- Bestimmung" handle, wobei das Schweizer Sportgericht im vorliegenden Entscheid die Prüfung unterlassen habe, ob eine vollumfängliche Auferlegung der Prozesskosten an die angeschuldigte Person auch tatsächlich angemessen sei. Nach Ansicht der angeschuldigten Person hätten die Verfahrenskosten zwingend SSI auferlegt werden müssen, da trotz der Verurteilung der angeschuldigten Person, SSI in den wesentlichen Anträgen unterliegen sei.