Folglich könne nicht von einem Unterliegen der angeschuldigten Person gesprochen werden. Dies habe namentlich vor dem Hintergrund zu gelten, dass in Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut zumindest von einem impliziten Freispruch ausgegangen werden muss. Im Ergebnis sei keine Partei mit ihren Anträgen vollumfänglich durchgedrungen, was jedoch in Bezug auf die Verteilung der Verfahrenskosten sowie die Gewährung einer Parteientschädigung nicht berücksichtigt worden sei.