4. Zur Begründung führt die angeschuldigte Person sinngemäss das Folgende aus: Die angeschuldigte Person trägt vor, dass das Schweizer Sportgericht die von SSI beantragte Sperre von vier Jahren um drei Viertel auf lediglich ein Jahr reduziert und von einer Busse vollständig abgesehen habe. Zudem sei von den von SSI angeklagten Verfehlungen der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.2 Doping-Statut sowie des Besitzes einer verbotenen Substanz gemäss Art. 2.6 Doping-Statut lediglich eine Verurteilung bezüglich Letzterer ergangen. Folglich könne nicht von einem Unterliegen der angeschuldigten Person gesprochen werden.