2.6 des Doping-Statuts schuldig gemacht habe und die angeschuldigte Person deswegen im Sinne von Art. 10.2 in Verbindung mit Art. 10.6.1.3 des Doping-Statuts zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab Eröffnung des Entscheids, verurteilt wird. 2. Des Weiteren setzte das Schweizer Sportgericht die Verfahrenskosten auf CHF 500.00 fest und auferlegte diese vollumfänglich der angeschuldigten Person. Zudem stellte das Schweizer Sportgericht weiter fest, dass aufgrund der Verurteilung der angeschuldigten Person von einer Parteientschädigung abgesehen wird.