2. Die angeschuldigte Person wird im Sinne von Art. 10.2 i.V.m. Art. 10. 6.1.3 Doping-Statut zu einer Sperre von einem Jahr, beginnend ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Schweizer Sportgericht werden auf CHF 500.00 festgesetzt und der angeschuldigten Person auferlegt. 4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Bern, Schweiz Datum: 2. März 2025 SCHWEIZER SPORTGERICHT Gabriel Nigon Vorsitzender Richter