173. Da es vorliegend zu einer Verurteilung kommt und die angeschuldigte Person mit einer Sperre von einem Jahr sanktioniert wird, werden ihr keine Parteikosten ersetzt. Sie hat für ihre Parteikosten selbst aufzukommen. 3 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 29. Dezember 2008, SR 272 (ZPO). 28 Aus diesen Gründen entscheidet das Schweizer Sportgericht: 1. Die angeschuldigte Person wird eines Verstosses gegen Art. 2.6 des Doping-Statuts für schuldig erklärt.