169. Die Antragstellerin hat zur Auferlegung der Verfahrenskosten kein Antrag gestellt. Die angeschuldigte Person beantragte hingegen, dass die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien. 170. Da es vorliegend zu einer Verurteilung der angeschuldigten Person kommt, sind dieser gemäss Art. 25 Abs. 2 VerfRegl die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen. B. Parteienkostenersatz