167. In seinem Kostenentscheid hat das Schweizer Sportgericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich die angeschuldigte Person von Beginn an kooperativ gezeigt und die 27 Durchführung des Verfahrens in keiner Weise erschwert hat, was letztlich zu einem vergleichsweise weniger aufwändigen Verfahren geführt hat. So gaben beide Parteien ihre Einwilligung zu einem Zirkularentscheid und es musste keine Hauptverhandlung durchgeführt werden. 2. Verteilung der Verfahrenskosten