161. Ferner bestimmt Art. 10.15 Doping-Statut, dass jede Sanktion mit einer automatischen, obligatorischen Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping-Statut einhergeht. 162. Das Schweizer Sportgericht kann daher lediglich feststellen, ob ein Verstoss gegen die Anti- Doping-Bestimmungen vorliegt oder nicht, ebenso wie beispielsweise die Tatsache, dass es sich bei der angeschuldigten Person um einen Amateursportler handelt. Im vorliegenden Fall hat das Schweizer Sportgericht einen solchen Verstoss festgestellt und dass A._____ ein Freizeitsportler im Sinne von Art. 14.3.6 Doping-Statut ist.