155. Ferner verzichtet das Schweizer Sportgericht praxisgemäss dann auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf den Angeschuldigten in vorliegendem Fall zu. 156. Der Antrag der Anzeigestellerin die angeschuldigte Person zu einer Geldbusse in Höhe von CHF 100.00 zu verurteilen, erfolgte ohne Begründung und ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Öffentliche Berichterstattung 157. Die Antragstellerin hat die Anordnung einer Veröffentlichung gemäss Art. 14.3 Doping- Statut beantragt.