- Noch an Aktivitäten des Spitzensports oder nationalen sportlichen Aktivitäten teilnehmen, die staatlich gefördert werden. 153. Die Sperre gilt weltweit (Art. 15 Doping-Statut). 4. Busse 154. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass das Schweizer Sportgericht zusätzlich zu einer Sperre eine dem Einkommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzusetzen.