150. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gilt ferner, dass sich die angeschuldigte Person bisher keinen Dopingverstoss hat zuschulden lassen kommen. Das Verhalten der angeschuldigten Person liegt jedoch näher bei einem grobfahrlässigen Verhalten als bei keiner Fahrlässigkeit. Das Sportgericht erachtet daher aufgrund der Schwere des Verschuldens der angeschuldigten Person eine Sperre von einem Jahr als angemessene Sanktion.