149. Das Sportgericht gelangt zusammengefasst zum Schluss, dass die angeschuldigte Person den behaupteten Irrtum über das bestellte Produkt bei pflichtgemässer Vorsicht hätte vermeiden können und somit fahrlässig handelte. Aufgrund der geschilderten Faktoren gelangt das Sportgericht zum Schluss, dass die angeschuldigte Person knapp nicht elementarste Vorsichtsgebote verletzt hat, jedoch das von ihm zu erwartende Mass an Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.