Es muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht auch eines Freizeitsportlers ist, sich über die geltenden Dopingbestimmungen zu informieren. Ebenfalls glaubhaft erscheint für das Sportgericht, dass die angeschuldigte Person nicht wusste, dass sich verbotene Substanzen verhältnismässig einfach bei einem regulären Onlinehändler bestellen lassen und sie die Website des österreichischen Onlinehändlers fatburners.at als vertrauenswürdig erachtete. Aufgrund der fehlenden Information auf der Website von fatburners.at war denn auch nicht erkennbar, dass es sich beim bestellten Produkt, um ein Produkt aus der Slowakei handelt.