147. Ebenfalls in Erwägung zu ziehen ist, dass ein Freizeitsportler in Bezug auf die Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln oder vermeintlichen Nahrungsergänzungsmitteln nicht oder weitaus weniger auf einen potentiellen Dopingverstoss sensibilisiert ist als ein Leistungssportler oder ehemaliger Leistungssportler. Es muss dennoch darauf hingewiesen werden, dass es die Pflicht auch eines Freizeitsportlers ist, sich über die geltenden Dopingbestimmungen zu informieren.