24 143. Die angeschuldigte Person gesteht ein, dass er bei der Bestellung unachtsam gewesen sei und eine vertieftere Internetrecherche aufgezeigt hätte, dass es sich um eine verbotene Substanz handelte und nicht etwa um ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt. Der angeschuldigten Person ist zuzustimmen, dass er bei pflichtgemässer Vorsicht hätte erkennen müssen, dass es sich beim bestellten Produkt um eine verbotene Substanz handelt.