Die angeschuldigte Person sei durch das Verfahren auf die mit dem Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln verbundenen Risiken hingewiesen worden und nun hochgradig sensibilisiert. Er werde vom Kauf von unbekannten Nahrungsergänzungsmittel vollständig absehen. 138. Weiter beanstandet die angeschuldigte Person, dass es unverständlich sei, warum im Falle einer Freizeitgolferin bei einer unterlassenen Recherche zum Produkt von der Anzeigestellerin fahrlässiges Handeln angenommen werde, während vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln ausgegangen werde.