Die angeschuldigte Person habe ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel wie Ashwagandha bestellen wollen, das ihm von Freunden im Fitnesszentrum empfohlen worden sei. Aufgrund der geschilderten Umstände wäre eine Sperre von vier Jahren unverhältnismässig. Eine Verwarnung entspreche dem Ausmass des Verschuldens der angeschuldigten Person und sei vorliegend ausreichend um dem Unrechtsgehalt seiner Handlung Rechnung zu tragen. Die angeschuldigte Person sei durch das Verfahren auf die mit dem Erwerb von Nahrungsergänzungsmitteln verbundenen Risiken hingewiesen worden und nun hochgradig sensibilisiert.