137. Es gelte zu berücksichtigen, dass die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung knapp volljährig und nicht fähig gewesen sei die Lage korrekt einzuschätzen. Zudem sei die angeschuldigte Person völlig unerfahren bezüglich der Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln und er sei als Freizeitsportler weit weniger oder gar nicht sensibilisiert und habe kaum Erfahrungen mit den geltenden Dopingbestimmungen gehabt.