136. Die angeschuldigte Person macht geltend, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren, welche gemäss Anhang des Doping-Statuts zur Beurteilung der Schwere des Verschuldens heranzuziehen seien, der angeschuldigten Person lediglich ein Verschulden im untersten Bereich vorgehalten werden könne. Das Handeln der angeschuldigten Person stelle eine Unachtsamkeit ohne unlautere Absichten und insbesondere ohne die Absicht, das bestellte Produkt zu erwerben und sich einen unrechtmässigen Leistungsvorteil zu verschaffen dar.