Gemäss Anhang zum Doping-Statut ist vom Fehlen eines groben Verschuldens auszugehen, wenn nachgewiesen wird, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Umstände und der Kriterien für "kein Verschulden" in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war. "Kein Verschulden" heisst demnach nicht einmal Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit, mithin der Nachweis durch den Athleten, dass er weder wusste noch vermutete noch unter Anwendung äusserster Sorgfalt hätte wissen oder vermuten können, dass er eine verbotene Substanz oder Methode angewendet hat oder dass ihm eine