10.6.1.3 zu prüfen. Demnach besteht die Sanktion je nach Schwere des Verschuldens der schutzbedürftigen Person oder des Freizeitsportlers mindestens in einer Verwarnung ohne Sperre und höchstens in einer Sperre von zwei Jahren, wenn eine schutzbedürftige Person oder ein Freizeitsportler einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen, der keine Missbrauchssubstanz betrifft begeht, und die schutzbedürftige Person oder der Freizeitsportler nachweisen kann, dass kein grobes Verschulden vorliegt.