130. Die angeschuldigte Person vermag mit anderen Worten glaubhaft aufzuzeigen, dass sie kein Verhalten an den Tag gelegt hat, von dem sie wusste, dass es einen Verstoss gegen Anti- Doping-Bestimmungen darstellt bzw. dass ein hohes Risiko besteht, dass dieses Verhalten einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen oder zu einem solchen Verstoss führen könnte und dieses Risiko bewusst einging.