Es wird sodann auf das Anti-Doping-Gesetz und die dazugehörige Verordnung verwiesen und ausgeführt, dass einem Hobbysportler, der sich keinen Wettbewerbsvorteil verschaffen will, erlaubt sei, Testolone (RAD-140) aus legalen Quellen in geringer Menge – maximal 90 mgin Deutschland zu besitzen und zu konsumieren. Der Besitz der von der angeschuldigten Person bestellten Menge von 180 Kapseln à 10mg wäre auch in Deutschland offensichtlich verboten gewesen.