Die angeschuldigte Person scheint sich im Vorfeld zur Bestellung von Nahrungsergänzungsmitteln Gedanken gemacht zu haben. Es lässt sich deshalb nur schwer nachvollziehen und ist der angeschuldigten Person vorzuwerfen, dass sie schliesslich ein Produkt bestellte, ohne zu wissen, um was für ein Produkt es sich handelt bzw. leichtsinnig davon ausging es handle sich um ein natürliches und mit Ashwagandha vergleichbares Produkt.