121. Ferner sei unverständlich, weshalb die Antragstellerin im Falle einer Freizeitsportlerin, die eine Recherche zum bestellten Produkt unterlassen hatte, lediglich eine Fahrlässigkeit annahm und vorliegend ein eventualvorsätzliches Handeln annimmt. Die Antragstellerin würde die unterschiedliche Wertung insbesondere auf die Produkte zurückführen. 122. Was die angeschuldigte Person zum Zeitpunkt der Bestellung wusste und wollte, kann – soweit die angeschuldigte Person nicht geständig ist – in der Regel nur mittels Rückschlüssen von äusserlich feststellbaren Umständen und Erfahrungsregeln beurteilt werden (vgl. BGE 130 IV 58, Erw. 8.4).