Hätte die angeschuldigte Person die Absicht gehabt, seine Leistungen unzulässig zu steigern, hätte er das Produkt bei einem unseriösen Händler bestellt. Er habe das Produkt ohne weitere Recherche und in der festen Überzeugung, ein mit Ashwagandha vergleichbares Produkt bestellt zu haben bestellt, da bei beiden Produktarten die gleichen positiven Wirkungen auf den Muskelaufbau und den Körperfettabbau aufgeführt gewesen seien.