119. Die angeschuldigte Person bringt vor, sie habe für den Muskelaufbau und die Verringerung des Körperfetts ein Produkt mit natürlichen Inhaltsstoffen, nämlich Ashwagandha kaufen wollen. Für ein Produkt, das die Leistung in unzulässigerweise erhöhe und auch gesundheitsgefährdend sei, habe die angeschuldigte Person als Freizeitsportler ohne sportliche Ambitionen schlicht keinen Bedarf und auch keinen Bestellwillen gehabt. Hätte die angeschuldigte Person die Absicht gehabt, seine Leistungen unzulässig zu steigern, hätte er das Produkt bei einem unseriösen Händler bestellt.