Man könne der angeschuldigten Person allenfalls zugutehalten, dass sie zwar den ursprünglichen Willen hatte, ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, jedoch könne sie nicht glaubwürdig darlegen, warum sie schliesslich einen selektiven Androgenrezeptor-Modulator und damit ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe. Bei einer online-Bestellung seien immer mehrere Schritte notwendig bis zur definitiven Bestellung. Es hätte ihm auffallen müssen, dass er anstatt Ashwagandha das Produkt RAD140 in den Warenkorb gelegt hat.