118. Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, dass die von der angeschuldigten Person behauptete Verwechslung zwischen Ashwagandha und RAD140, nicht einen fehlenden Vorsatz rechtfertige. Es liege mindestens Eventualvorsatz vor. Man könne der angeschuldigten Person allenfalls zugutehalten, dass sie zwar den ursprünglichen Willen hatte, ein natürliches Nahrungsergänzungsmittel zu kaufen, jedoch könne sie nicht glaubwürdig darlegen, warum sie schliesslich einen selektiven Androgenrezeptor-Modulator und damit ein verbotenes Dopingmittel bestellt habe.