115. Im Gegensatz zu einem vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen Vorgehen charakterisiert sich die fahrlässige Begehung durch eine Sorgfaltspflichtverletzung. Der Täter bedenkt aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit die Folgen seines Verhaltens nicht oder nimmt keine Rücksicht auf diese. Weiter lässt sich die Fahrlässigkeit in bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit unterteilen.