110. Für den Verstoss gegen Art. 2.1, 2.2 oder 2.6 Doping-Statut werden die unter Art. 10.2 Doping-Statut aufgeführten Sperren verhängt, es sei denn, die Bedingungen für die Aufhebung oder Reduktion der Sperre nach Art. 10.5, 10.6 und 10.7 sind erfüllt. 111. Demnach wird eine Sperre von vier Jahren verhängt, wenn der Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen keine spezifische Substanz betrifft und der Athlet oder eine andere Person nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde.