108. Die angeschuldigte Person brachte nicht vor und wies demnach nicht nach, dass der Besitz der verbotenen Substanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) erfolgte. Damit war es ihr zu keinem Zeitpunkt gestattet, die verbotenen Substanzen zu besitzen. 109. Die angeschuldigte Person erfüllt damit den Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.6 Doping-Statut. 3. Konsequenzen und Massnahmen