106. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren wurde rechtskräftig erstellt, dass die angeschuldigte Person die verbotene Substanz RAD140 im Internet bestellt hat und diese an sie adressiert versandt wurde. Überdies gestand die angeschuldigte Person mit E-Mail vom 28. Februar 2024 sowie in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2024 und 30. Oktober 2024, dass sie das Produkt RAD140 beim Online-Händler fatburners.at zum Muskelaufbau und zur Reduzierung des Körperfettanteils bestellt hat. 107. Indem die angeschuldigte Person den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.