17 105. Die Antragstellerin bringt vor, dass die angeschuldigte Person zugegeben habe, die verbotene Substanz RAD140 erworben bzw. online bestellt zu haben. Damit habe sie implizit den Besitz dieser Substanzen eingeräumt. In Übereinstimmung mit Art. 2.6 Doping-Statut liege somit ein Verstoss gegen die Anti-Doping-Bestimmungen vor.