103. Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, "schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispielsweise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird". 104. Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass der Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass er den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.